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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines

  1. Die nachstehenden Bedingungen werden Vertragsgrundlage sämtlicher Lieferungen der Firma metarec GmbH.
  2. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten für:
    - Schrottgeschäfte die handelsüblichen Lieferbedingungen
    - Metallgeschäfte die Geschäftsbedingungen des Deutschen Metallhandels
    - Geschäfte mit Gießereien die „handelsüblichen Bedingungen für die Lieferung von Gussbruch und Gießereistahlschrott“ (Düsseldorfer Abkommen) in der jeweils gültigen Fassung.
  3. Für die gesamten Rechtsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  4. Abschlüsse und sonstige Vereinbarungen sind erst nach unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich. In gleicher Weise müssen Nebenabreden und Abänderungen von uns schriftlich bestätigt werden.


Verkaufsbedingungen

1. Lieferung, Versand und Gefahrenübergang

  1. Dies geschieht stets für Rechnung und Gefahr des Bestellers, auch dann, wenn Franko-lieferung vereinbart sein sollte. Versandart, Versandweg oder die Vermittlung zur Versandmöglichkeit ist uns überlassen. Für Stücke, die auf dem Beförderungswege in Verlust geraten, müssen Ersatzansprüche vom Empfänger an die Deutsche Bahn oder dem Anlieferer gerichtet werden. Beschädigungen, welche das Beförderungsgut auf dem Versandwege erhält, muss der Empfänger sofort auf dem Frachtbrief, dem Lieferschein etc. bestätigen lassen. Ansprüche irgendwelcher Art können uns gegenüber nicht gemacht werden.
  2. Versicherungen werden auf Verlangen und Kosten des Bestellers abgeschlossen.
  3. Im Falle einer Lieferterminvereinbarung gilt der Termin als eingehalten, wenn dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt wird, die Ware den Sitz der Firma oder das Lager verlassen hat.
  4. Streik, Aussperrung, Betriebsstörung jeder Art, behördliche Eingriffe, Brandschäden, Wasserschäden und andere Naturereignisse sowie höhere Gewalt geben uns das Recht, die Lieferfristen zu verlagern oder vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Die angegebene Lieferzeit ist stets annähernd und ist auf jeden Fall unverbindlich. Eine bestimmte Gewähr für die Einhaltung kann nicht geleistet werden. Aus der Nichteinhaltung vereinbarter Liefertermine können keine Ansprüche hergeleitet werden.
  6. Jede Gefahr geht auf den Empfänger über in dem Augenblick, wenn die Lieferung unser Betriebsgelände verlässt und auch dann, wenn sie dem Empfänger zur Verfügung gestellt wird.
  7. Teillieferungen sind zulässig, jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft.
  8. Verpackung wird nach Aufwand berechnet.


2. Gewichtsermittlung

  1. Das Versandgewicht wird durch verpflichtete Verwieger oder durch uns ermittelt und ist für die Berechnung maßgebend. Bei Gewichtsdifferenzen sind beim Besteller erstellte Wiegeunterlagen uns zur Prüfung zu übergeben, wobei die Anerkennung vom Ergebnis der Prüfung abhängig gemacht wird. Ausnahmeregelungen sind zu vereinbaren.


3. Verzug des Bestellers

  1. Bei Verzug des Bestellers werden wir nach Ablauf einer Nachfrist von sieben Tagen berechtigt:
    - sämtliche Lieferungen einzustellen und Schadensersatz wegen Nichteinhaltung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten
    - sämtliche Forderungen, auch gestundete, sofort zahlbar zu stellen
    - die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zurückzunehmen, wobei die entstehenden Kosten zu Lasten des Käufers gehen
    - Verzugszinsen in Höhe der banküblichen Zinsen zu verlangen.


4. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur entgültigen Begleichung sämtlicher Forderungen unser Eigentum
  2. Be- und Verarbeitung unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Waren erfolgen für uns ohne Verpflichtung. Bei Verarbeitung mit anderen Waren durch den Besteller, steht uns im Verhältnis des Rechnungswertes der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zum Rechnungswert das Miteigentum zu. Sollte das Vorbehaltseigentum durch Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung erlöschen, so tritt der Besteller bereits jetzt die Rechte an der neuen Sache in Höhe des Rechtswertes der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware an uns ab. Der Besteller verwahrt sie für uns unentgeltlich. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten ebenfalls als Vorbehaltseigentum.
  3. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Sicherungsübereignung und zur Verpfändung, ist er nicht berechtigt.
  4. Die Forderung des Käufers aus Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, auch nach Verarbeitung oder Vermischung, wird bereits jetzt an uns abgetreten. Der Umfang der Abtretung richtet sich entsprechend unserem (Mit)-eigentum an der neu hergestellten Sache.
  5. Sollte der Besteller infolge Beschädigung, Minderung, Verlust oder anderweitigem Untergang der Vorbehaltsware Ansprüche gegen Versicherer oder Dritte erwerben, so werden diese mit allen Nebenabreden im Umfang des Wertes der Vorbehaltsware zum Lieferzeitpunkt schon jetzt an uns abgetreten.
  6. Der Eigentumsvorbehalt erlischt mit der Bezahlung aller Forderungen. Das Eigentum an der Ware geht an den Besteller über und die abgetretenen Forderungen stehen ihm zu.
  7. Bei Wechsel- und Scheckverfahren geht das Eigentum erst dann auf den Besteller über, wenn nicht nur der Scheck eingelöst, sondern auch die Wechselforderung beglichen ist.
  8. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, sofern wir seinen Abnehmer nicht selbst unterrichten, dem Abnehmer die Abtretung an uns bekannt zu geben und uns die Benachrichtigung nachzuweisen, sowie die zur Einziehung der abgetretenen Forderung notwendigen Auskünfte und Unterlagen mit dieser Benachrichtigung zu übersenden. Von der Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.


5. Gewährleistung

  1. Etwaige Mängel der Lieferung sind unverzüglich, bei erkennbaren Mängeln binnen 8 Tagen nach Entgegennahme, bei nicht erkennbaren Mängeln nach Erkennbarkeit unter sofortiger Einstellung der Bearbeitung, schriftlich mitzuteilen.
  2. Voraussetzung für die Lieferpflicht ist die unbedingte Kreditwürdigkeit und Kreditfähigkeit des Bestellers. Wir sind berechtigt, Voraussetzungen zu verlangen oder Sicherheiten zu fordern, wenn die unbedingte Sicherheit auf Zahlung nicht gewährleistet ist.
  3. Gewährleistungsansprüche verjähren in 6 Monaten, spätestens jedoch 14 Tage nach schriftlicher Zurückweisung einer Mängelrüge. Es gilt das Datum des Poststempels.
  4. Für Material, welches der Käufer zum Zweck der Wiederverwendung erwirbt, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss von Gewährleistung. Das Gleiche gilt für Wiederverkäufer.
  5. Unsere Haftung beschränkt sich ausschließlich auf Nachbesserung oder Neulieferung nach unserer Wahl. Weitergehende Ansprüche bleiben ausgeschlossen. Eine Gewähr übernehmen wir nur insoweit, wie vom Hersteller selbst Gewähr geleistet wird. Befindet sich die Ware nicht im gelieferten Urzustand oder wurde mit anderer Ware vermischt, so entfällt für uns jegliche Haftung. Eine Gewähr, dass die von uns gelieferte Ware den verschiedensten Vorschriften, Anordnungen und Gesetzen entspricht, können wir nicht übernehmen.


6. Preise, Zahlungsmodalitäten, Aufrechnung, Zurückhaltungsrecht

  1. - Sämtliche Preise verstehen sich in EURO - Netto Kasse, zuzüglich der geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und schließen Nebenkosten, insbesondere Kosten für Verpackung, Transport und Versicherung nicht ein.
  2. - Unsere Rechnungen sind zum umseitig genannten Zeitpunkt ohne Abzug zahlbar.
  3. - Kommt der Besteller auch ohne Mahnung in Verzug, hat er die banküblichen Zinsen zu zahlen.
  4. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen.
  5. Gutschriften von Scheck und Wechseln erfolgen vorbehaltlich ihrer Einlösung, wobei die Annahme diskontfähiger Wechsel ausdrücklich vorheriger Vereinbarung bedarf. Sämtliche Wechselkosten gehen zu Lasten des Käufers.
  6. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die uns nach dem jeweiligen Abschluss bekannt werden und die die Kreditwürdigkeit des Bestellers erheblich zu mindern geeignet sind (z. B. Bekanntwerden von Scheck- und/oder Wechselprotesten), haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge, ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel.
  7. Dem Besteller steht ein Zurückhaltungsrecht nicht zu. Ein Aufrechnungsrecht nur in soweit, als seine Forderungen rechtskräftig festgestellt sind.


7. Erfüllungsort, Gerichtsstand

  • Als Erfüllungsort für Lieferung, Zahlung und Wechsel, gilt Lauter-Bernsbach. Der Gerichtstand ist Aue.


8. Unübertragbarkeit

  • Der Käufer darf seine Ansprüche aus dem Vertrag ohne unsere ausdrückliche schriftliche Genehmigung nicht auf Dritte übertragen.


Einkaufsbedingungen

  1. Für die Verrechnung ist in Bezug auf die Qualität als auch auf Gewichtsermittlungen der Werkbefund bzw. unsere Begutachtung maßgebend.
  2. Sistierungen unserer Abnehmer sind auch für Sie verbindlich. Die vereinbarte Lieferzeit verlängert sich um die Sistierungsdauer, falls wir nichts Gegenteiliges wünschen. Es bleibt freigestellt, die Lieferungen an ein anderes Empfangswerk zu verfügen. Die Abrechnung erfolgt in jedem Falle unter geänderten Preisbindungen, wenn das Empfangswerk die Abnahme der sistierten Menge von der Anerkennung neuer Preise abhängig macht.
  3. Sie versichern uns hiermit, dass der von Ihnen gelieferte Schrott, frei von Kontaminierung, Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen und geschlossenen Hohlkörpern ist. Sie erklären ferner, dass Sie Ihre Unterlieferanten auf die Verpflichtung zur sorgfältigen Prüfung des von Ihnen gelieferten Schrottes auf das Vorhandensein von Kontaminierung, Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen und geschlossenen Hohlkörpern hingewiesen haben. Für Schäden, die durch die Mitlieferung derartigen Materials entstehen, haftet in vollem Umfang der Verkäufer.
  4. Sie ermächtigen uns ausdrücklich, Ihre hiernach abgegebene Erklärung, „dass der überprüfte Schrott nach bestem Gewissen frei von Kontaminierung, Sprengstoffen, explosionsverdächtigen Gegenständen und geschlossenen Hohlkörpern ist“, in Ihrem Auftrag den Verbrauchswerken weiterzugeben.
  5. Erfüllungsort für die Lieferung ist das Empfangswerk.
  6. Die Übertragung von Forderungen ist unzulässig. Im Übrigen gelten die Handelsbräuche und Lieferbedingungen des Deutschen Schrotthandels (handelsübliche Bedingungen für die Lieferungen von nicht legierten Eisen- und Stahlschrott sowie die handelsüblichen Bedingungen für die Lieferung von Gussbruch und Gießereistahlschrott in den jeweils gültigen Fassungen).
  7. Erfüllungsort für die Zahlung ist Lauter. Der ausschließliche Gerichtsstand ist Aue.
  8. Abweichungen von den vorstehenden Bedingungen sowie alle mündlichen Vereinbarungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung rechtswirksam.


Schlussbestimmung

  • Sollten diese Bestimmungen ganz oder teilweise nicht wirksam sein, oder ihre Wirksamkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das Gleiche gilt, soweit sich in den Vertragsbindungen eine Lücke herausstellen sollte. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss des Vertrages den Punkt bedacht hätten.